Aktuelles aus der Reisebranche

Fragen und Antworten zum Coronavirus (COVID-19)

31.03.2020

Allgemeine Hinweise Reisewarnungen

Aufgrund der Verlängerungen der Reisewarnungen in vielen Ländern ist es Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern nicht möglich, die Beförderung bzw. die Reise durchzuführen. Die vertragliche Grundlage fällt damit weg und die Fluggesellschaft / der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Flugpreis / Reisepreis. Die EU-Kommission hat aktuell entschieden, dass es keine Ausgabe von „Zwangs-Gutscheinen“ geben darf, sondern dass nach wie vor ein Wahlrecht für Passagiere und Reisekunden besteht. Dieses gilt insbesondere, wenn der Anbieter einen Firmensitz in der EU hat. Eine Auszahlung stünde Ihnen demnach laut EU-Richtlinie zu. Daher bitten wir Sie, sich mit Ihrer Fluggesellschaft / Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, ob der Flug / die Reise abgesagt werden muss.

Bei Anmietungen von Ferienobjekten ist der Vertragspartner häufig der Vermieter mit Sitz im Reiseland. Auch hier fällt die vertragliche Grundlage des Mietvertrages bei Unmöglichkeit der Einreise weg. Kunden können sich mit diesem Argument an den Vermieter wenden und auf eine Erstattung oder ein Entgegenkommen hoffen.

Diese Ausführungen sind der aktuellen Fachpresse entnommen und stellen keine juristische Beratung dar, so dass keine Haftung der LTA-Gesellschaften aus diesen Aussagen abgeleitet werden kann. Der Irrtum bleibt vorbehalten.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Schadensfall haben oder eine Stornoberatung benötigen – wir freuen uns auf Sie!
Fragen zur Einreichung eines Schadenfalles unter Tel. 0 62 04 – 70 150 60. Die medizinische Stornoberatung erreichen Sie unter Tel. 0 62 04 – 70 150 40.

Viele Grüße und bleiben oder werden Sie bald wieder gesund!
Ihre LTA

Bitte beachten Sie stets die Hinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Aktuelle Reisewarnungen zu Ihrem Reiseland/-gebiet finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes:

Weitergehende Informationen zum Coronavirus erhalten Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts

• Wie kann ich eine Infektion vermeiden?

Wichtig ist, sich mehrmals täglich gründlich die Hände zu waschen. Sie sollten nicht in die Hand husten oder niesen, sondern in den Ellenbogen bzw. ein Taschentuch verwenden. Taschentücher gleich in einem geschlossenen Mülleimer entsorgen und möglichst 3-mal täglich 5-10 Minuten stoßlüften.

• Greift die Reise-Rücktrittsversicherung, wenn ich am Coronavirus erkranke und die Reise nicht antreten kann?

Da die Weltgesundheitsorganisation am 11.03.2020 den Coronavirus als Pandemie eingestuft hat, entfallen sämtliche Versicherungsleistungen und der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus über die Reiseversicherung. Die Erkrankung an dem Coronavirus vor Reisebeginn stellt somit kein versichertes Ereignis dar und die Stornokosten können nicht über die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung erstattet werden

• Wie sieht der Versicherungsschutz im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus am Urlaubsort aus?

Für die Erkrankung am Coronavirus am Urlaubsort besteht kein Versicherungsschutz, weder im Reiseabbruchbereich noch im Auslandsreise-Krankenschutz.

• Darf ich wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?

Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.

• Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reise-Rücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?

Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.

Greift die Reise-Rücktrittsversicherung bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?

Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.

Kann ich von meiner Reise-Rücktrittsversicherung Gebrauch machen, wenn die Behörde den Urlaubsort zwar nicht von der Außenwelt abriegelt, aber starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßen vornimmt?

Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.

Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise- oder Rückreise nicht antreten kann?

Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

Was ist, wenn die Anreise in das Urlaubsgebiet gar nicht mehr möglich ist, z. B. weil der Urlaubsort in einer Sicherheitszone liegt, eine Einreisesperre verhängt wurde oder das Hotel vorübergehend geschlossen ist?

Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.